Ein in Form einer deutschen Globalurkunde verbriefter Anteil einer ausländischen Gesellschaft kann z. B. in Girosammelverwahrung gehalten werden, während ein ausländisches Wertrecht am gleichen Unternehmen in Wertpapierrechnung gehalten werden kann.
In teilweise oder vollständig entmaterialisierten Systemen (Globalurkunde oder Wertrecht) gilt somit das ausländische Recht am Ort des zentralen Registers, in dem die Wertrechte eingetragen sind.