Zuvor hatten sie mehrere Einzel- und Kollektiveingaben verfasst und darin einen wirklichen Wehrersatzdienst ohne den Einsatz an militärischen Objekten gefordert.
Andere Formen des Wehrersatzdienstes sind in der Regel aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit vom Gesetzgeber anerkannt und können mit Zustimmung der zuständigen Behörde anerkannt werden.
Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit nach diesem Artikel zählen allerdings z. B. Arbeitspflichten im Strafvollzug, im Wehr- und Wehrersatzdienst oder bei Katastrophenfällen.