Die Pflicht zur Vollständigkeit ist vielmehr ein Unterfall der Wahrheitspflicht und meint, dass die Erklärung der Partei nicht durch Auslassungen unwahr werden darf.
Im Rahmen seiner Wahrheitspflicht (s. o.) kann er sich also allenfalls darüber erklären, ob er die Hausordnung eingehalten hat, zu dem Verhalten der anderen Mieter aber nichts sagen.
Sie werden als „visuelle Lügen“ bezeichnet und verstoßen somit gegen die Sorgfalts- und Wahrheitspflicht der Presse und werden nicht von der Pressefreiheit gedeckt.
Die Parteien im Zivilprozess stehen unter Wahrheitspflicht, ebenso Zeugen und Sachverständige; unwahre Angaben können als Betrug bzw. Aussagedelikt strafbar sein.