Unter Umständen kann es vorkommen, dass die privatärztlichen Wahlleistungen seitens des Krankenhauses nicht gewährt werden können oder der Patient willentlich darauf verzichtet.
Wahlleistungen können Patienten nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn diese vorab einen schriftlichen Vertrag mit dem Krankenhaus schließen (des Krankenhausentgeltgesetzes).
Die Krankenhausaufnahme ist mit einem Vertragsabschluss verbunden, der neben der Krankenbehandlung Wahlleistungen, z. B. die Unterbringungsform, Chefarztbehandlung und deren Bezahlung umfassen kann.
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt direkt zwischen Krankenhaus und gesetzlicher Krankenkasse (Regelleistung) und zwischen Krankenhaus und privatem Versicherungsträger (Wahlleistungen).
Die Grund- und Wahlleistungen umfassen unter anderem stiftungseigene Hauswartung, eigene Spitex, 24-Stunden-Pikettdienst, Sozialdienst als Unterstützung bei der Regelung persönlicher oder behördlicher Angelegenheiten, Wäscheservice sowie Veranstaltungen.