Weitere Artikel dieses Titels betreffen unter anderem die Wahlgesetze (Art. 25), die Stellung der Abgeordneten (Art. 26 und 27) sowie Verfahrensbestimmungen.
Das Wahlgesetz sah vor, dass die Wahlunterlagen in Gemeinden mit mehr als 20 Prozent albanischsprachiger Bevölkerung auch in albanischer Sprache zur Verfügung gestellt werden sollen.