Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird allerdings nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen entgegenstehender Forderungen entschieden, Ziel der Klage ist die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels.
Der durch Urteil titulierte Anspruch wird im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr geprüft, da er zwischen den Parteien von der subjektiven Rechtskraft erfasst ist.
Die Drittwiderspruchsklage, die Klage auf vorzugsweise Befriedigung und die Vollstreckungsabwehrklage betreffen Mängel im Vollstreckungsgrund oder Vollstreckungsgegenstand.
Die wichtigsten Vollstreckungsrechtsbehelfe sind die Vollstreckungserinnerung, die sofortige Beschwerde, die Drittwiderspruchsklage, die Klage auf vorzugsweise Befriedigung und die Vollstreckungsabwehrklage.
Die Wirkung der Vollstreckungsabwehrklage besteht darin, dass durch richterlichen Gestaltungsakt dem titulierten Anspruch seine Vollstreckbarkeit genommen wird („Enttitelung“).
Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Vollstreckungsschuldner beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, und materielle Einwendungen und Einreden gegen einen titulierten Anspruch geltend macht.