Lehre und Rechtsprechung in Österreich haben auch noch weitere Fälle herausgearbeitet, bei denen der Erbe sanktions­los gegen den Inhalt der Verwirkungsklausel vorgehen kann.
Wenngleich sich dem noch einige andere Gerichte anschlossen, wurde die Verwirkungsklausel bzw. die Umsetzung durch Flexstrom in der Folgezeit in erstinstanzlichen Entscheidungen meist für zulässig erachtet.
Die Auslegung der Verwirkungsklausel birgt unter Umständen erhebliches Konfliktpotenzial in sich und kann dem vom Erblasser hauptsächlich gewünschten Zweck, den Frieden unter den Erben nach seinem Tod zu gewährleisten, entgegenwirken.