In diesem Fall hat er dem Empfänger den Vertrauensschaden zu ersetzen, also den Schaden, welcher dem Empfänger dadurch entstanden ist, dass er auf das Zustandekommen des Hauptvertrags vertraut hat.
Vertrauensschaden ist der Schaden, der einer Vertragspartei dadurch entsteht, dass sie (fälschlich) auf die Rechtswirksamkeit eines ungültigen Rechtsgeschäfts oder einer ungültigen Erklärung vertraut.
Neben dem Vertrauensschaden gibt es auch einen Erfüllungsschaden, welcher sich nach dem sogenannten positiven Interesse (Interesse des Gläubigers an der ordnungsgemäßen – positiven – Erfüllung des Schuldverhältnisses) bemisst.
Auch Industrie- und gewerbliche Versicherungen wie Kredit-, Kautions-, Vertrauensschaden-, Betriebsunterbrechungs- und Exportkreditversicherung kennen die Selbstbeteiligung.