Da die bisherige Forderung nicht mehr Vertragsgegenstand ist, erlöschen die mit ihr zusammenhängenden Nebenrechte, Kreditsicherheiten sowie Einreden und Einwendungen.
Der entgeltliche Geschäftsbesorgungsvertrag wird in aller Regel in der Form des Dienstvertrags geschlossen, wenn die Beratungstätigkeit als solche Vertragsgegenstand ist.
So werden in ihm u. a. exakt der Vertragsgegenstand benannt, Rechtseinräumungen z. B. für Übersetzungen geklärt sowie die Absatzhonorare der Verlagsausgaben festgeschrieben.