Die Aktionäre des Versicherers waren durch diesen Fehler im Verteilungsprozess des Wertzuwachses allerdings nicht begünstigt, da dieser Fehler nur die Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Versicherungsnehmern betrifft.
Es kann also keine Rede davon sein, dass die Probleme der sozialen Verteilungsgerechtigkeit im engeren Sinne eine Nebenfolge der Zuwanderung sozial schwacher Bevölkerungskreise seien.
Damit ist sie von der Verteilungsgerechtigkeit, die einen gerechten Zustand mit Blick auf den Wert bzw. die Zuteilungswürdigkeit von Personen beschreibt, abzugrenzen.