Es regelt zum einen die Möglichkeit einer Partei, in der Berufung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, also neue Tatsachen, Beweismittel und Einreden vorzubringen.
Um Abwehrprovokation handelt es sich, wenn sich der später Angegriffene im Vorfeld mit gefährlichen Verteidigungsmitteln ausstattet, um einen Angriff abzuwehren.
Die Nichtbenutzungseinrede ist ein Verteidigungsmittel eines Zeichenbenutzers oder Inhabers einer Marke mit jüngerem Zeitrang gegen einen Angriff des Inhabers einer Marke mit älterem Zeitrang.
Der Nebenintervenient ist durch seine Beteiligung auch selbst dazu in der Lage, Angriffs- und Verteidigungsmittel im Rechtsstreit zwischen den Parteien geltend zu machen.
Die Begriffe Einwendung und Einrede bezeichnen im deutschen Zivilrecht materiell-rechtliche Verteidigungsmittel des Schuldners gegen die Realisierung von Ansprüchen des Gläubigers.
Um den Besitzer, der in die Sache Investitionen getätigt hatte, andererseits zu schützen, wurde diesem das prozessuale Verteidigungsmittel einer Einrede zugestanden.