StPO nicht erlaubten Verlesen von Urkunden bzw. früher aufgenommenen Vernehmungsprotokollen es als zulässig erachtet, deren Inhalt zum Zwecke des Vorhalts vorzulesen.
Des Weiteren wird behauptet, Höß hätte vorgefertigte Vernehmungsprotokolle und Erklärungen in englischer Sprache unterschrieben, obwohl er kein Englisch verstand.
Der große Rest wurde gezwungen, ein in russischer Sprache verfasstes Vernehmungsprotokoll zu unterschreiben, und kam ohne Gerichtsverhandlung oder Urteil in eines der Speziallager.
Darüber hinaus sammelte sie alle in ihren Verfahren gewonnenen Erkenntnisse in Form von Vernehmungsprotokollen und Dokumenten, um so bei folgenden Prozessen Doppelungen auszuschließen.
Aus diesem Material sowie Auszügen aus Vernehmungsprotokollen und Interviews erstellte Gaertner eine knapp 190 Seiten lange, aus 15 Kapiteln bestehende Montage.