Die bisherigen Steuersätze aus dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz werden (für Stiftungen und ähnliche Vermögensmassen) teilweise beibehalten und in bestimmten Fällen wird eine „Sanktionssteuer“ erhoben.
Dabei handelt es sich bis heute um ein von der zuständigen kirchlichen Autorität vergebenes Rechtsinstitut auf Pfarreiebene, das aus Kirchenamt und nutzungsfähiger Vermögensmasse besteht.
Während für ein gewöhnliches Treuhandkonto keine besonderen juristischen Regeln gelten, fallen Guthaben auf Anderkonten bei Insolvenz des Treuhänders nicht in seine Vermögensmasse.
Die Steuerschuld kann aus Gründen der territorialen Beschränkung des österreichischen Steuerrechts grundsätzlich nur die inländische (österreichische) Stiftung (Vermögensmasse) oder den inländischen (österreichischen) Stifter direkt treffen.
Nicht nur einzelne Sachen, sondern auch Sachgesamtheiten (Fuhrpark) oder Vermögensmassen (Unternehmenskauf, Erbschaftsvermögen) sind unter bestimmten Voraussetzungen übertragbar.