Dabei zeigt sich, dass Vermögenseinkünfte als Zuverdienst zur Erwerbstätigkeit für den Großteil der österreichischen Bevölkerung nur einen sehr kleinen Einfluss haben bzw. Beitrag leisten.
So ist – bei angemessener Gesamtbelastung des Steuerpflichtigen – eine Vermögensteuer regelmäßig dann zulässig, wenn diese grundsätzlich aus den (typischerweise möglichen) Vermögenseinkünften (Sollerträgen) und nicht aus der Vermögenssubstanz zu bestreiten ist (Sollertragsteuer).