Mit einem weiteren Erlass von 1930 avancierte die in ihren Zielvorstellungen inzwischen anspruchsvoller gewordene „Verkehrskunde“ dann zum sogenannten Verkehrsunterricht mit Fachcharakter und damit zu einem festen Bestandteil des preußischen Erziehungswesens.
Die Polizeibühnen agierten zunehmend als mobile Wanderbühnen, die sich den Schulen für den Verkehrsunterricht zur Verfügung stellten und gern angenommen wurden.
Je schwerer jedoch das begangene Delikt die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, desto eher sollten die Täter zum Verkehrsunterricht herangezogen werden.
Als Ersatzmaßnahme kann eine Arbeitsleistung, die Wiedergutmachung des Schadens nach besten Kräften, die Teilnahme am Verkehrsunterricht bei Verkehrsdelikten oder die Leistungserbringung in anderer Art und Weise angeordnet werden.