Das Gros der Marken sind jedoch die Registermarken, da es im Streitfall einer umfangreichen Beweiserhebung bedarf, ob eine Marke wirklich Verkehrsgeltung erlangt hat.
Sofern eine solche Unterscheidungskraft für einen Werktitel nicht erfüllt wird, tritt an diese Stelle als zwingende Schutzvoraussetzung die Erreichung sogenannter Verkehrsgeltung.
Die Entstehung kennzeichenrechtlichen Schutzes beginnt wie bei Werktiteln entweder durch die Benutzungsaufnahme eines unterscheidungskräftigen Unternehmenskennzeichens oder alternativ durch den Erwerb einer hinreichenden Verkehrsgeltung.