Erfüllt der Kaufsinteressent nicht, so bleibt dem Verkaufsinteressenten mangels durchsetzbaren Anspruches auf Eigentumsübertragung nur der Vertragsrücktritt.
Erfüllt der Verkaufsinteressent nicht, wird der Kaufsinteressent seinen Mehraufwand für die Suche eines Ersatzobjektes und einen (schwierig beweis- bzw. berechenbaren) Gewinn geltend machen.