Die Untersuchungshaft wurde mit Verdunklungsgefahr begründet, d. h. dem Verdacht, dass Beweismittel vernichtet oder Zeugenaussagen manipuliert werden könnten.
Verdunklungsgefahr liegt demnach vor, wenn der Beschuldigte durch sein Verhalten den Verdacht erregt, er werde selbst Beweismittel vernichten, verändern, fälschen oder beiseite schaffen oder andere dazu veranlassen, dies zu tun.