In den Jahren 1968 und 1969 leitete er eine Kommission, die die Empfehlung aussprach, die paritätische Unternehmensmitbestimmung über die Montanindustrie hinaus in den großen Kapitalunternehmen der übrigen Wirtschaft einzuführen.
Als Grund für diese Änderung wurden u. a. bilanzrechtliche Vorteile und bessere Abschreibungsmöglichkeiten sowie die Umgehung der Unternehmensmitbestimmung genannt.
Die betriebliche Mitbestimmung ist abzugrenzen von der Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten der Kapitalgesellschaften.
Die betriebliche Mitbestimmung gilt unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, während die Unternehmensmitbestimmung nur für Kapitalgesellschaften mit mindestens 500 regelmäßigen Arbeitnehmern vorgesehen ist.