Die unterlassene Hilfeleistung ist ein echtes Unterlassungsdelikt, bei dem allein das Unterlassen des Täters (das Nichtleisten der Hilfe) zur Erfüllung des Tatbestands ausreicht.
Sollten insbesondere Begehungsdelikte kein Unterlassen beinhalten können, wäre eine Beteiligung an Unterlassungsdelikten nach dem Wortlaut der,, StGB nicht möglich, da diese von begangenen Taten sprechen.
Anders als bei den unechten Unterlassungsdelikten ist der Täter hingegen nicht von der Strafbarkeit befreit, wenn der Taterfolg von anderer Seite (etwa einem anderen Helfer) abgewendet wurde.
So kann etwa bei Unterlassungsdelikten geprüft werden, ob ein bestimmtes Vorverhalten unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz eine Garantenstellung überhaupt begründet.
1936 promovierte er mit der Dissertation Läßt sich die Strafbarkeit von Unterlassungsdelikten auch auf die Verletzung sittlicher Pflichten zurückführen?