Die Begründungen schließen sich aber nicht gegenseitig aus, sondern gipfeln in der Erkenntnis, dass der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch heute gewohnheitsrechtlich anerkannt ist.
Voraussetzung für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ist das Bevorstehen hoheitlich rechtswidrigen Handelns einer Verwaltungsbehörde, wodurch der Anspruchsteller in seinen subjektiven Rechten verletzt wird.
Der Unterlassungsanspruch ist im Recht der sich aus dem Gesetz ergebende Anspruch eines Berechtigten auf Unterlassung bestimmter rechtswidriger Handlungen eines Störers.
Ein solcher Gestattungsvertrag entfaltet keine dingliche Wirkung, sondern regelt schuldrechtlich den Verzicht des Namensträgers auf die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen.
Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch besitzt keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern ergibt sich daraus, dass ein Hoheitsträger durch Verwaltungsakt oder sonstiges Verwaltungshandeln eine öffentlich-rechtliche Störungshandlung vornimmt.
Sämtliche Unterlassungsansprüche können in einem Zivilprozess im Wege der Unterlassungsklage durchgesetzt werden, nachdem die meistens übliche Abmahnung keine Abhilfe geschaffen hat.