Wird dieser nicht in seinem Sinne beschieden oder verstreicht eine längere Zeit, ohne dass die Behörde tätig wird (VwGO: Untätigkeitsklage), ist die Anfechtungsklage zulässig.
Neu ist auch, dass Umweltverbände bei Anzeichen von Schäden eine Untätigkeitsklage gegen die zuständige Fachbehörde, die bei drohendem Schaden eigentlich gegen den Verursacher aktiv werden muss, einreichen können.
Sofern das Vorverfahren nicht in der konkreten Angelegenheit abgeschafft wurde, sind Klagen mit Ausnahme der Untätigkeitsklage, vor Abschluss des Vorverfahrens unzulässig.
Die Untätigkeitsklage ist statthaft, wenn die Verwaltung über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Widerspruch bzw. Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.