Daher wurde er vielfach so verstanden, „dass damals ‚Recht‘ gesprochen worden sei“ und in einem Unrechtsstaat gefällte formal korrekte Urteile auch in einem Rechtsstaat weiter gälten.
Möglicherweise schützt eine Geltungslehre mit zweifachem rechtsethischem Bezug den demokratischen Rechtsstaat wirksamer vor einer Pervertierung zum totalitären Unrechtsstaat – vorausgesetzt, sie wird von der Rechtswissenschaft unmissverständlich propagiert.