Es folgen das übliche Verbot der Veräußerung für die darauffolgenden zehn Jahre, die Deklaration der Unpfändbarkeit der Anteile und die Androhung der Übertragung bei Zahlungsverzug.
Im Regelfall ist die Vermögenshaftung eine unbeschränkte mit dem gesamten Schuldnervermögen, wobei der Schuldnerschutz etwa durch Unpfändbarkeit diese Vermögenshaftung einschränkt.