Sie sanktioniert Verhalten, das die Feststellung von Informationen über Unfallbeteiligte verhindert, obwohl diese für denjenigen, der durch einen Unfall geschädigt wurde, von Bedeutung sein können.
Zudem sei es nicht erforderlich, dass die Beweisaufnahme am Unfallort durch Behörden erfolge, vielmehr genüge es, wenn der Unfallbeteiligte allein dem Geschädigten die Möglichkeit zur Beweisaufnahme einräumt.
Der Gesetzgeber verlangt in diesem Fall vielmehr, dass sich der Unfallbeteiligte beim Berechtigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle meldet und die erforderlichen Angaben macht.
Sobald der Unfallbeteiligte alle erfragten Informationen mitgeteilt hat, erlischt seine Anwesenheitspflicht, sodass er sich vom Unfallort entfernen darf.
Die Aufnahmen verstießen zwar gegen das Bundesdatenschutzgesetz, da aber Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssten, sei dies nachrangig.