Der Inhaber einer Anlage haftet nach Umwelthaftungsgesetz für den Tod, Körper-, Gesundheits- oder Sachschäden, die von Umwelteinwirkungen, die von dieser Anlage ausgehen, verursacht werden.
Die Praxis, nur störfallbedingte Schäden zu versichern, wie dies bei zivilrechtlichen Ersatzansprüchen nach dem Umwelthaftungsgesetz der Fall ist, wurde auch in diesen Allgemeinen Bedingungen angewendet.
Ebenfalls nicht gedeckt sind Schäden, die durch Kernenergie oder durch Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes mit verursacht worden sind.
Ebenfalls nicht gedeckt sind Schäden, die durch Kernenergie oder durch Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes mit verursacht wurden.