Dies Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn die Beteiligten nicht umwandlungsfähig sind, beispielsweise Stiftungen oder nicht eingetragene Vereine, oder die Formvorschriften des Umwandlungsgesetzes für die angestrebte Umwandlung unpraktisch sind.
Insbesondere die Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Vermögensübertragungen von gesellschafts-, vereins- oder genossenschaftsrechtlich organisierten Rechtsträgern ist Gegenstand des Umwandlungsgesetzes.
Die Regelungen für das Verfahren, die bis dahin im Umwandlungsgesetz und im Aktiengesetz verstreut waren, wurden durch das Spruchverfahrensneuordnungsgesetz vereinheitlicht und im Spruchverfahrensgesetz zusammengefasst.