Allerdings löst ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des einen Anwalts gegen den anderen Anwalt aus.
Sollten Gerichte dieser Interpretation folgen, so würde sich ergeben, dass das Umgehen einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme zwecks Herstellung einer Privatkopie grundsätzlich nicht unter das Umgehungsverbot fallen kann.
Wenn ein Rechtsgeschäft weder ein Scheingeschäft darstellt noch spezialgesetzliche Umgehungsverbote vorliegen, ist das allgemeine Umgehungsverbot einschlägig.