Umgehungsgeschäfte sind mithin meist keine Scheingeschäfte, da ein Rechtserfolg beidseitig erwünscht ist, aber durch Vermeidung gesetzlicher Verbote erreicht werden soll.
Bei besonderen Fallgruppen fiduziarischer Rechtsgeschäfte, den Strohmann- und Umgehungsgeschäften oder beim steuerlichen Gestaltungsmissbrauch, stellt sich die Frage, ob sie zu den nichtigen Scheingeschäften gehören.
Das Umgehungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch welches die Beteiligten einen gesetzlichen Verbotstatbestand dadurch vermeiden, indem sie eine andere, nicht ausdrücklich verbotene rechtsgeschäftliche Gestaltung wählen.