Aus dem Fahrtenbuch, in das ein Durchschreibepapier eingelegt war, mussten jeden Monat die weißen Original beschriebenen Blätter herausgetrennt werden und durch den Transportunternehmer inkl.
Deshalb sieht das Handelsrecht vor, dass Transportunternehmer oder Lagerhalter für Beschädigung oder Verlust des übernommenen Frachtguts/Lagerguts haften müssen.
Durch die mit dem Lkw fest verbundene Zulassungs-Beförderungsgenehmigung schraubten einige Transportunternehmer die Nummernschilder um, denn die Fahrgestellnummer wurde nicht immer kontrolliert.