Einschränkungen aufgrund Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeit sind nur bei Tendenzbetrieben zulässig, wenn die Art der auszuübenden Tätigkeit dies rechtfertigt (Abs.
Dies entspricht der bereits bestehenden Rechtslage im Arbeitsrecht, die Religionsgemeinschaften, im Gegensatz zu Tendenzbetrieben, vollständig vom Betriebsverfassungsgesetz ausnimmt.
Auf Tendenzbetriebe finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung, „soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebes dem entgegensteht“ (Abs.
Gewerkschaften, Parteien und Kirchen nehmen für sich bzw. für das Verhalten ihrer Beschäftigten in ihrer Eigenschaft als Tendenzbetriebe ähnliche Rechte in Anspruch.
Liegt eine geplante Betriebsänderung vor, knüpft das Gesetz an diesen Tatbestand unterschiedliche Rechtsfolgen, wobei in Tendenzbetrieben die Rechte des Betriebsrats erheblich eingeschränkt sind.
Ein Tendenzbetrieb, auch Tendenzunternehmen, ist ein Rechtsbegriff aus dem deutschen Betriebsverfassungsrecht, dem Recht der grundlegenden Ordnung der Zusammenarbeit von Arbeitgebern und der von den Arbeitnehmern gewählten betrieblichen Interessenvertretung.