So kann z. B. eine ungezielte Schussabgabe als eventualvorsätzlicher Tötungsversuch gewertet werden, da der Täter in Kauf nehmen musste, dass das Projektil zufällig jemanden treffen würde.
Als weitere Maßnahme zur Verminderung von Tötungsversuchen sind Polizei und Presse dazu übergegangen, Zahlen über und Namen von Opfern nicht mehr öffentlich bekannt zu geben.
Mit diesem Begriff werden Tötungen und Tötungsversuche in einer schulischen Einrichtung von Jugendlichen bezeichnet, welche in einem direkten Bezug zu dieser Einrichtung begangen werden.