Während bei der Summenversicherung nur die Versicherungssumme leistungsbegrenzend wirkt, tritt bei Schadenversicherungen die Schadenshöhe als zweiter leistungsbegrenzender Faktor hinzu.
Dieses Bereicherungsverbot findet keine entsprechende Grundlage im Gesetz, da § 200 VVG für Schadensversicherungen, aber nicht für Summenversicherungen gilt.
Sie ist eine Summenversicherung, bei der sich die Versicherungsleistung nicht nach einem konkret zu berechnenden Schaden (wie bei der Schadensversicherung) bemisst, sondern zuvor abstrakt in einer bestimmten Höhe vereinbart wird.
Insofern unterscheidet sich die Summenversicherung von der Schadenversicherung, bei der sich der Versicherungsgeber zum Ersatz des jeweils entstandenen Schadens verpflichtet.
Da sich die Versicherungsprämie nach der Höhe der Versicherungssumme richtet, ergibt sich insbesondere in der Summenversicherung eine Anpassung an den tatsächlichen Bedarf.
Summenversicherung werden Versicherungen genannt, bei denen eine feste Versicherungssumme vereinbart ist, z. B. bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Risikolebensversicherung.
Anders als die Unfallversicherung, die grundsätzlich eine Summenversicherung ist, deckt die Fahrerschutzversicherung nur einen konkret eingetretenen Schaden.