Liegt der Blutalkoholgehalt unter 2,5 Promille, wird in der Regel Zurechnungsfähigkeit angenommen, dieser so genannte „Minderrausch“ kann sich bei der Strafbemessung mildernd oder schuldverstärkend auswirken.
Erschwerend bei dieser Strafbemessung kam hinzu, dass diese Verbindung als „unsittliches Betragen“ gewertet wurde und einige seiner Extempores von der Zensur angezeigt worden waren.
Das Mandatsverfahren ist im österreichischen Strafrecht ein vereinfachtes Strafverfahren, in dem das Gericht die Strafbemessung (Strafmaß) ohne Gerichtsverhandlung mit einer Verfügung festlegt.