Der Abrechnungsbescheid enthält dabei grundsätzlich nur die Feststellung, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht (also erfüllt) oder noch zu verwirklichen ist.
Geregelt wird auch die Verjährung des Steueranspruchs, die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und die Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Steuerzahlung.
Voraussetzung für das Entstehen eines Steuerschuldverhältnisses ist, dass der Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt ist, der die Pflicht zur Leistung auslöst.
Das Steuerschuldverhältnis ist eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung und die Anspruchsgrundlage für alle Steuern, steuerlichen Nebenleistungen und Steuervergütungen.