Mit einer Pflichtversicherung wird letztlich eine Staatshaftung vermieden; dabei ist zwingend der Bedarf zu versichern, den das allgemeine Lebensrisiko letztlich hervorruft.
Soweit die Anordnung des Tätigkeitsverbots bzw. der Quarantäne rechtmäßig ist, handelt es sich um eine Billigkeitsregelung, nicht um eine verschuldensabhängige Staatshaftung.
Praktisch liegt die Relevanz der Unterscheidung zwischen privatrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Staatshaftung vor allem in teilweise stark unterschiedlichen Verjährungsfristen.
Im Völkerrecht steht der Begriff in Begründungszusammenhang mit einer Staatshaftung für aufgetretene Schäden völkerrechtswidrigen Handelns, insbesondere für Kriegshandlungen, die Reparationen daraus abgeleitet bedingen können.
Im Falle einer Überschuldung eines Mitgliedsstaats bleiben dann drei Optionen: drastische fiskalpolitische Haushaltskonsolidierung, Finanzhilfen der anderen Mitglieder (etwa durch Staatshaftung) oder Staatsbankrott.
In Abgrenzung zur nationalen Amtshaftung wird diese unionsrechtliche Haftung für Schäden, welche die staatlichen Organe durch den rechtswidrigen Vollzug des Unionsrechts anrichten, Staatshaftung genannt.