Umgekehrt ist es jedoch nicht möglich, Sachen, die von Gesetzes wegen zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören, also nicht sondereigentumsfähig sind, dem Sondereigentum zuzuweisen.
Gegenstände, die nach dem Gesetz im Sondereigentum stehen könnten, also sondereigentumsfähig sind, müssen durch die Teilungserklärung nicht zwingend dem Sondereigentum zugewiesen werden.
Der Nutzungsberechtigte erwirbt vielmehr dann ein Sondereigentum (Gebäudeeigentum), obwohl solche Anlagen oder Pflanzungen mit dem Grundstück verbunden sind.
Auch die Abschnitte von Kabel- oder Rohrleitungen, die mehrere Wohnungen versorgen und durch eine Wohnung (Sondereigentum) führen, gehören zum Gemeinschaftseigentum.