Eine beschränkte Vermögenshaftung gibt es bei Realsicherheiten (Hypothek, Verpfändung, Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung allgemein und Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen sowie bei Sicherungsgrundschulden), bei denen der Schuldner konkrete Vermögensgegenstände einem Sicherungsnehmer überlassen hat.
Trifft der Vorbehaltskäufer mit dem Abnehmer der Kaufsache eine solche Vereinbarung, gefährdet dies die Sicherungsabtretung an den Vorbehaltsverkäufer.
Zur eigennützigen Treuhand (auch: Sicherungstreuhand) gehören insbesondere das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung, klassische Fälle der Übertragung von Rechten zum Zwecke der Kreditsicherung.
Daher wird sie von der Rechtsprechung wie eine Sicherungsabtretung behandelt, weswegen sie wegen Verleitens zum Vertragsbruch sittenwidrig und damit unwirksam sein kann.
Dies kann die Bank vermeiden, indem sie durch eine dingliche Teilverzichtsklausel sicherstellt, dass die Sicherungsabtretung an Vorbehaltsverkäufer erfolgen kann.
Nicht zu den Nebenrechten gehören die nicht-akzessorischen selbständigen Sicherungsrechte wie Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung, Grundschuld, Sicherungsgrundschuld, Sicherungsübereignung, Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen und Garantie.