Angesichts der Seltenheit von Doppelschöpfungen erachtet es die Rechtsprechung für gerechtfertigt, den Urheber vor der Schutzbehauptung des Plagiators, lediglich eine zufällige Doppelschöpfung geschaffen zu haben, mit einer Beweiserleichterung zu schützen.
Diese Eingabe muss chronologisch erfolgen, so dass der Hinweis auf ein vermeintlich beabsichtigtes Nachbuchen nur eine irrelevante Schutzbehauptung ist.
Eher wie eine Schutzbehauptung für einen der Verdächtigen wirkt auf den Kommissar jedenfalls deren Aussage, einem vierten Überfall des Verrückten entkommen zu sein.
Seine Begründung dafür, dass dieses Blut von kürzlich geschlachtetem und von ihm transportiertem Geflügel herrühren könne, wurde als Schutzbehauptung abgetan.
Ein juristisch Beschuldigter, der vor Gericht eine Schutzbehauptung äußert, macht sich dadurch nicht einer strafrechtlich relevanten Falschaussage schuldig.