Der unterlassene Scheckprotest bzw. Vorlegungsvermerk bedeutet für den Scheckinhaber stets einen Schaden und schwächt seine rechtlichen Möglichkeiten erheblich.
Nach dieser Norm bleibt der Scheckaussteller, der infolge unterlassener rechtzeitiger Vorlegung nicht dem möglichen Regress (Rückgriff) ausgesetzt ist, dem Scheckinhaber insoweit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.