Unterschieden wird es vom allgemeinen Lebensrisiko, bei welchem jemand zwar haftungsverursachend handelt, dafür jedoch nicht einstehen muss, weil eine Schadenshaftung verneint wird.
Auch unter der Voraussetzung, dass Parallelnarkosen rechtlich zulässig und qualitätsgesichert durchgeführt werden, verbleibt ein erhebliches Restrisiko und damit für den Krankenhausträger Schadenshaftung.