Andere Wertpapiere (z. B. beschädigte Stücke, private Namensaktien) müssen streifbandverwahrt werden, da durch die abweichende Verwertbarkeit kein gleichwertiges Miteigentum an einem Sammelbestand in einer Sammelverwahrung begründet werden kann.
Wertpapiere (genauer: Effekten) werden im Regelfall nicht „effektiv“ (als echte Urkunden) gekauft und verkauft, sondern als Depotguthaben auf Girosammeldepotkonten im Rahmen der Sammelverwahrung geführt und gebucht.
Da sich Urkunden in Sammelverwahrung jedoch nicht zur wertpapierrechtlichen Legitimation verwenden lassen, hat die Rechtsordnung andere Verfahren entwickelt.