Dessen Aufgabe war es, bei kleinen Privatrechts und Ehrverletzungen vor einem Gang zu den ordentlichen Gerichten einen Sühneversuch zwischen den streitenden Parteien zu unternehmen.
Der Ortsvorsteher konnte in seiner Funktion als Friedensrichter zwar keine Urteile fällen, jedoch als Schlichter in zivilrechtlichen Streitangelegenheiten eine Einigung oder in Privatklagesachen einen als Sühneversuch bezeichneten außergerichtlichen Vergleich herbeiführen.