Das Abziehen des Risikoabschlags vom Erwartungswert entspricht dem Vorgehen bei der Bestimmung sogenannter Sicherheitsäquivalente (Sicherheitsäquivalent), die ausdrücken, welche sicheres Ergebnis aus Sicht des Bewertenden äquivalent ist zum unsicheren Ergebnis.
Diese müssen einen Risikoabschlag vom beizulegenden Wert in der Höhe vornehmen, die dem Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Wert zum Zeitpunkt der Bilanzierung und der Einstellung in die Bilanz entsprechen muss.