Zur behördlichen Feststellung des Hauptwohnsitzes (etwa wenn der Meldepflichtige dazu falsche Angaben gemacht hat) wird in § 17 Meldegesetz 1991 das Reklamationsverfahren normiert.
Nach Abschluss des Reklamationsverfahrens stellt die Behörde einen Bescheid aus und die Meldebehörden sind zur Vornahme einer allfälligen Korrektur der Melderegister verpflichtet.