Auch wenn dieses Dokument wohl nur älteres Gewohnheitsrecht festschrieb, war es insofern von Bedeutung, als es bis zum Ende der Reichsfreiheit die grundlegende Verfassungsurkunde darstellte.
Auch behielten die Kölner Erzbischöfe Reservatrechte über die Stadt, vor allem die Hochgerichtsbarkeit, da die Stadt erst 1475 de iure durch die Anerkennung der Reichsfreiheit die erzbischöfliche Stadtherrschaft abschüttelte.
Sie erstrebte nicht Freiheit vom Reich, sondern Reichsfreiheit, das heisst direkte Unterstellung unter den König oder Kaiser und das Recht, sich selbst zu verwalten und selbst Recht zu sprechen.