In vielen anderen europäischen und außereuropäischen Rechtsordnungen (insbesondere des romanischen Rechtskreises) existieren Übertretungen (i. S. strafrechtlich verfolgbarer Bagatelldelikte) auch weiterhin.
Neben den natürlichen gibt es noch die so genannten juristischen Personen, dabei handelt es sich um Personenvereinigungen oder Zweckvermögen, denen die Rechtsordnung die Rechtsfähigkeit zuerkennt.
Weil der Vertrag nur zwischen den Vertragsparteien besteht, gibt es für die Rechtsordnung keinen Grund, sich über den übereinstimmenden Willen der Parteien hinwegzusetzen.
Sie stellte die an junge Leute durch die bundesdeutsche Rechtsordnung herangetragene Notwendigkeit, sich für eine Staatszugehörigkeit zu entscheiden, als positive Herausforderung dar.