Der Bundesrat begründet seine ablehnende Haltung, indem eine derart weitgehende Regelung namentlich den Grundgedanken der Rechtsgleichheit und des Schuldstrafrechts des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen würde.
Der früher sehr grosse Spielraum der Gemeinde wird in jüngerer Zeit zunehmend durch Vorgaben des Kantons und des Bundes eingeschränkt, welche die Rechtsgleichheit wahren sollen.
Mit der Gewaltentrennung einher ging auch das Prinzip der Rechtsgleichheit: Ab 1831 gehörten unterschiedliche Massstäbe in der kantonalen Rechtsprechung endgültig der Vergangenheit an.
Anderseits findet sich noch keine explizite Bestimmung bezüglich Gleichberechtigung der Geschlechter, man begnügte sich hier weiter mit einer allgemeinen Formulierung der Rechtsgleichheit.