Der § 5 verstieß gegen das Rückwirkungsverbot, welches bereits in der Zeit der Aufklärung als eines der grundlegenden Prinzipien eines Rechtsstaats genannt wird.
Aber es sind zwei Voten zur Frage des Eigentums am Meeresgrund überliefert und zwei Sondervoten über das Verhältnis zwischen dem Stortingsgesetz und dem § 97 der Verfassung (Rückwirkungsverbot).