Diese Rechtsordnung enthält das für den Fall streitentscheidende materielle Recht, das so genannte Sachrecht, sofern keine Weiter- oder Rückverweisung stattfindet.
Dadurch werden die anwendbaren Sachnormen, auf die mitverwiesen wird, noch nicht endgültig festgelegt, denn es können sich andere Sachnormen aus einer nachfolgenden Weiter- und Rückverweisung auf der Kollisionsnormebene ergeben.